Ein Mandant verkaufte einen gebrauchten Jaguar und verwendete dazu ein Kaufvertragsformular von mobile.de. Wegen der dort – gemäß den Vorgaben des Formulars – gemachten Angaben erklärte die Käuferin später den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Der Streit zog sich durch zwei Instanzen bis vor das Oberlandesgericht Hamm, das nun in einem Berufungsurteil zu Gunsten des Autoverkäufers dessen Haftung beschränkt hat.

Der Fall

Der Mandant (Verkäufer) verkaufte im Jahr 2015 einen ca. 10 Jahre alten Jaguar, den er einige Jahre zuvor ebenfalls ebenfalls als Gebrauchtwagen von einem Autohaus erworben hatte. Das Autohaus hatte den Jaguar seinerzeit mit dem Hinweis verkauft, die rechte Seite sei wegen Kratzern nachlackiert worden, das Fahrzeug sei jedoch unfallfrei.

Für den Abschluss des Kaufvertrages verwendete der Verkäufer einen Vordruck, der auf dem Internetportal mobile.de zum Download angeboten wird. Darin war ein Ausschluss der Sachmängelhaftung enthalten, sofern der Verkäufer nachstehend nichts zusicherte. Bezüglich Unfallschäden konnte anschließend folgender Passus angekreuzt und ergänzt werden: "Das Fahrzeug hat, so lange es im Eigentum des Verkäufers stand, keine/die nachstehenden Unfallschäden erlitten." Der Verkäufer gab wahrheitsgemäß an, dass an dem Fahrzeug der linke Vorderkotflügel erneuert worden sei. Außerdem schrieb er: "Beim Vorbesitzer Kotflügel vorne rechts erneuert". Diese Angabe erfolgte, weil ein anderer Kaufinteressent vermutet hatte, dass auch rechte Vorderkotflügel erneuert worden sei.

Einige Monate nach dem Verkauf meldete sich die Käuferin und behauptete, der Verkäufer habe ihr erhebliche Mängel verschwiegen. Neben diverser technischer Probleme habe der Jaguar eine weitaus höhere Laufleistung als angegeben, und außerdem beim Erstbesitzer einen erheblichen Unfallschaden erlitten. Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Käuferin erhob schließlich Klage beim Landgericht Paderborn. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zwar zu dem Ergebnis, dass eine höhere als die vom Verkäufer angebene Laufleistung des Jaguar nicht nachzuweisen sei. Allerdings stellte sich durch die Vernehmung von Zeugen heraus, dass das Fahrzeug tatsächlich beim Ersteigentümer den vom Käufer behaupteten erheblichen Unfallschaden erlitten hatte.

In seinem Urteil kam das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer zwar für die behaupteten technischen Mängel nicht hafte, da insoweit die Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Jedoch habe er mit dem HInweis im Kaufvertrag, dass der Jaguar beim Vorbesitzer einen neuen rechten Vorderkotflügel erhalten habe, zugleich erklärt, dass das Fahrzeug keine weiteren Unfallschäden erlitten habe. Insoweit sei eine sogenannte negative Beschaffenheit vereinbart worden, die das Fahrzeug aber nicht habe. Das Landgericht verurteilte den Verkäufer daher zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung weiterer Aufwendungen gegen Rückgabe des Jaguar.

Dagegen wendete sich die beim zuständigen OLG Hamm eingelegte Berufung

Die Entscheidung

Das Berufungsgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Zwar sei die Einschätzung des Landgerichts zutreffend, dass Angaben, die der Verkäufer zu Unfallschäden während der Zeit seines Eigentums macht, mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn nicht sogar eine Beschaffenheitsgarantie darstellten, weil der Verkäufer bezüglich solcher Unfallschäden regelmäßig Kenntnis haben werde.

Dies gelte aber nicht für Unfallschäden, die sich bei einem Vorbesitzer ereignet hätten. Das von den Parteien verwendete Kaufvertragsformular enthalte keine Rubrik, in der Angaben zu Schäden vor Erwerb des Eigentums gemacht werden könnten. Wenn der Verkäufer dann redlicherweise Angaben zu Schäden des Vorbesitzer in der Rubrik mache, die eigentlich nur für Unfallschäden in seiner Eigentumszeit vorgesehen sei, umfassten diese Angaben nicht auch die negative Beschaffenheit, dass darüber hinausgehende Unfallschäden auch des Vorbesitzer nicht bestünden.

Eine Zusicherung für das Fehlen weiterer Unfallschäden auch beim Vorbesitzer annehmen zu wollen, gehe unter diesen Umständen nach Ansicht des Gerichts zu weit, zumal es sich bei den Kaufvertragsparteien um juristische Laien handele und der Verkäufer offensichtlich eine von ihm angenommenen Offenbarungspflicht habe erfüllen wollen. Auch ohne den Zusatz "soweit bekannt" habe die Käuferin daher nicht davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer für Angaben zu Schäden des Vorbesitzers in gleicher Weise einstehen wollte, wie für die Angaben, über die er aus eigener Anschauung etwas sagen könne.

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil daher auf und wies die Klage ab.

(OLG Hamm – I-2 U 132/17, Urteil vom 13.09.2018)

Empfehlung vom Rechtsanwalt

Der Fall zeigt einmal mehr, dass beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge Zustandsangaben mit Bedacht erfolgen sollten. Insbesondere wenn der Verkäufer die Angaben nicht aus eigener sicherer Kenntnis machen kann, sollte dies klar kommuniziert und im Kaufvertrag entsprechend gekennzeichnet werden, um unnötigen Streit zu vermeiden.

Kommt es nach erfolgtem Kauf zu Streit zwischen Verkäufer und Käufer, sollte frühzeitig die Beratung durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um unnötige und möglicherweise kostenträchtige Fehler zu vermeiden.

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