Wissenswertes in Sachen Leasing

Ein neues Fahrzeug ist teuer. Eine Alternative zu Kauf und Finanzierung ist, das neue Fahrzeug zu leasen. Beim Leasing handelt es sich – ähnlich der Miete – um eine Nutzung auf Zeit. Jedoch gibt es rechtlich erhebliche Unterschiede zwischen Leasing und Miete. Diese sollten Sie vor Abschluss eines Leasingvertrages kennen, um unliebsame (und teure) Überraschungen zu vermeiden.

  • Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeuges und stellt es dem Leasingnehmer für die Dauer der vereinbarten Laufzeit des Vertrages zu Verfügung. Die Pflicht, sich um Instandhaltung und Sachmängel zu kümmern, hat jedoch allein der Leasingnehmer, den auch die Risiken von Zerstörung, Beschädigung sowie Diebstahl treffen. Dazu tritt der Leasinggeber alle Ansprüche gegen den Verkäufer oder Dritte an den Leasingnehmer ab. Anders gesagt: Als Leasingnehmer sind Sie sind zwar nicht Eigentümer des Fahrzeugs, werden aber während der Leasingzeit weitgehend wie einer behandelt.
  • Der Leasingnehmer ist nicht nur für erforderliche Reparaturen des Leasingfahrzeugs zuständig, sondern trägt auch alleine deren Kosten. Daher schreiben die meisten Leasingfirmen den Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor. Ratsam ist deren Abschluss allemal.
  • Hat das Leasingfahrzeug erhebliche Mängel, die den Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung) rechtfertigen, so muss der Leasingnehmer dessen Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer durchsetzen. Rechtliche Folge ist dann, dass der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Leasinggeber rückabgewickelt wird. Zugleich wird der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst und gezahlte Leasingraten sind - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - zurückzuzahlen.
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Vorteile des Leasing

Besonders für Unternehmer ist Leasing steuerlich interessant, da die Aufwendungen für die laufenden Leasingraten sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, während beim Kauf sowohl die erforderliche Kapitalbindung als auch die eingeschränkten Abschreibungsmöglichkeiten nachteilig sind.

Auch für Privatpersonen kann ein Leasingvertrag eine günstige Alternative zum Kauf darstellen. Für die Fahrzeughersteller stellt Leasing eine Möglichkeit dar, den Absatz mit günstigen Angeboten zu fördern, außerdem entfällt je nach Vertragsart das Wertverlustrisiko.

Verschiedene Leasingarten

Leasingverträge gibt es in unterschiedlichen Formen des Finanzierungsleasing oder als Operate-Leasing, bei dem der Leasinggeber oft auch die Kosten für Reparaturen und Wartung übernimmt.

Im Bereich des Kfz-Leasing sind für den Leasingnehmer vor allem zwei unterschiedliche Arten des Leasingvertrages von Bedeutung:

  • Beim Restwertleasing wird im Leasingvertrag ein Restwert vereinbart, den das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages erreichen soll. Liegt der tatsächliche Restwert dann niedriger, muss der Leasingnehmer die Differenz vollständig zahlen; liegt der Restwert höher, erhält er vom Leasinggeber einen prozentualen Anteil am Mehrerlös (meist zwischen 50% und 75%). Das Risiko, welchen Wert das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit hat, liegt also beim Leasingnehmer.
  • Beim Kilometerleasing wird dagegen für die Leasingdauer eine bestimmte Kilometerleistung vereinbart und zugleich festgelegt, welcher Mehr- bzw. Minderbetrag beim Abweichen von dieser Kilometerleistung abzurechnen ist. Auf den tatsächlichen Restwert kommt es hierbei nicht an. Das Risiko, welchen Wert das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit hat, liegt also beim Leasinggeber. Gerade bei Fahrzeugen, deren Wertentwicklung zweifelhaft erscheint (wie zuletzt bei Dieselfahrzeugen), schützt diese Art von Leasing den Leasingnehmer besser vor teuren Überaschungen am Leasingende.

Unfall oder Diebstahl des Leasingfahrzeuges

Welche Pflichten Sie haben, wenn Ihr Leasingfahrzeug durch einen Unfall beschäftig wird oder durch einen Diebstahl abhanden kommt, ist in der Regel umfassend im Leasingvertrag geregelt. In dejm Fall müssen Sie den Leasinggeber über einen Unfall oder den Diebstahl des Fahrzeugs umgehend informieren. Auch der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners müssen Sie mitteilen, dass es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt.

Die Reparatur oder die Verwertung des beschädigten Leasingfahrzeugs müssen regelmäßig mit dem Leasinggeber abgesprochen werden. Besonders im Falle eines Totalschadens bestimmt allin der Leasinggeber, was mit dem beschädigten Fahrzeug zu geschehen hat, insbesondere durch wen und an wen die Fahrzeugreste verkauft werden.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Entschädigung durch eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes ermittelt wird, der oft nicht identisch mit dem Wert ist, mit dem das Leasingfahrzeug bei der Leasinggeberin in den Büchern verzeichnet wird. Für eine Differenz müssen unter Umständen Sie als Leasingnehmer aufkommen, selbst wenn Sie an dem Unfall keine Schuld trifft. Falls dieses Risiko (sogenannte GAP-Deckung) nicht bereits im Leasingvertrag ausgeschlossen oder begrenzt ist, kann es durch Abschluss einer Fahrzeugversicherung mit entsprechender zusätzlicher Absicherung vermieden werden.

Ihre Rechte als Leasingnehmer

Als Leasingnehmer haben sie wie beim Kauf das Recht auf einen mangelfreien Wagen. Hat das geleaste Fahrzeug jedoch Mängel hat, können Sie als Leasingnehmer ebenso wie ein Käufer die Beseitigung der Mängel verlangen. Gelingt dies nicht oder weigert sich der Verkäufer, können Sie genauso wie ein Käufer Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Dazu tritt in aller Regel der Leasingeber seine Ansprüche gegen den Verkäufer an Sie ab, so dass sie diese unmittelbar geltend machen können.

Am Ende der Leasinglaufzeit wird das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben. Dabei muss es sich jedoch nicht im Neuzustand, sondern lediglich in einem dem Alter und der Laufleistung angemessenen Gebrauchszustand befinden; die Abnutzung zahlen Sie schließlich mit ihren Leasingraten.

Das heißt: es dürfen keine technischen Defekte vorliegen, keine Inspektionen ausstehen und keine größeren Schäden wie z. B. ein Unfallschaden vorhanden sein. Kleinere oberflächliche Kratzer oder Dellen, die sich auch bei großer Sorgfalt nicht immer vermeiden lassen, können jedoch ebenso wenig beanstandet werden wie Reifen, deren Profil lediglich noch knapp über dem zulässigen Mindestprofil liegt. In der Regel haben die Leasingfirmen Schadenkataloge, die einen Eindruck vermitteln, welcher Zustand akzeptabel ist.

Achtung: sind Schäden vorhanden, für die Sie als Leasingnehmer einzustehen haben, dann schulden Sie dem Leasinggeber lediglich eine Wertminderung, die sich unter Berücksichtigung aller Mängel ergibt. Nicht akzeptieren müssen Sie daher, wenn für alle Schäden die Wertminderung einfach mit den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten gleichgesetzt wird.