Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger
Hat der Erblasser mehrere Erben, die das Erbe angenommen haben, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft treten voll in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten und werden damit so genannte Gesamtrechtsnachfolger.
Der gesamte Nachlass wird von den Erben gemeinsam verwaltet, dabei sind insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Das verbleibende Vermögen müssen die Erben dann untereinander im Verhältnis ihrer Erbanteile aufteilen.
Gesamthandsgemeinschaft
Der gesamte Nachlass geht zunächst ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über und wird damit gemeinschaftliches Eigentum aller Erben. Sämtliche Teile des Nachlasses gehören also allen Erben gemeinsam, zunächst hat keiner der Erben Eigentum an bestimmten Bruchteilen oder Gegenständen aus dem Nachlass. Das Gleiche gilt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Daher können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Bei Grundstücken, die zum Erbe gehören, werden die Erben als Erbengemeinschaft mit Nennung der Miterben als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Eine Bildung von Miteigentumsanteilen erfolgt nicht.
Als Miterbe können Sie zwar nicht über einzelne Teile des Erbes verfügen, jedoch über Ihren Anteil am Erbe insgesamt. Sie können diesen also auf eine andere Person, beispielsweise einen anderen Miterben übertragen.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Grundsätzlich findet die Auseinandersetzung statt, indem sich die Erben darüber einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Dies gilt beispielsweise auch für Wertpapiere, falls diese nicht vor der Verteilung verkauft werden. Ggf. kommt ein Wertausgleich durch Ausgleichszahlungen in Betracht. Geld und Bankguthaben sind durch entsprechende Auszahlungen ebenfalls unter den Erben zu verteilen.
Können sich die Erben über die Verteilung nicht einigen, kann ggf. das Nachlassgericht um Vermittlung ersucht werden. Führt auch das nicht zum Erfolg, können einer oder mehrere Erben die übrigen Erben auf Zustimmung zu einer bestimmten Auseinandersetzung verklagen.
Sonderfall Immobilien – Zwangsversteigerung
Eine gemeinsam geerbte Immobilie kann auseinandergesetzt werden, indem sie von einem Erben übernommen wird und die übrigen Miterben stattdessen Geld erhalten. Erforderlich ist der Abschluss eines notariellen Auseinandersetzungsvertrages.
Können sich die Erben nicht über eine Übernahme und entsprechende Ausgleichzahlungen oder aber über einen gemeinsamen Verkauf einigen, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die so genannte Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung der Immobilie) beantragen. Im Rahmen der Versteigerung kann auch jeder Miterbe die Immobilie ersteigern.
Verkauf des Erbteils
Zwar kann ein Erbe als Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht ohne die anderen Erben über Teile des Nachlasses verfügen.
Er kann jedoch durch Kaufvertrag einem anderen Erben oder einem Dritten, z.B. einer Bank, seinen gesamten Erbanteil veräußern. Der Käufer übernimmt damit aber auch die Nachlassverbindlichkeiten.
Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts kann gegenüber dem verkaufenden Miterben innerhalb einer Frist von zwei Monaten formlos erklärt werden.
In jedem Fall muss der Erbschaftskauf notariell beurkundet werden.
Verschenken des Erbteils
Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Anteil am Erbe zu verschenken. Auch dafür muss ein Übertragungsvertrag vor dem Notar abgeschlossen werden.
Rat vom Rechtsanwalt
Je größer die Anzahl der Erben einer Erbengemeinschaft ist, desto schwieriger ist meist die Auseinandersetzung. Auch Unkenntnis über die Möglichkeiten und die Befugnisse der einzelnen Erben führen oft zu Streit, der einer Einigung unter den Erben im Wege steht.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt einzuschalten. Oft kann danach recht schnell eine Einigung unter den Erben herbeigeführt werden. Gelingt dies nicht, weiß der Anwalt, wie Sie dennoch zu Ihrem Recht kommen.