Ein erfolgreicher Bau braucht Regeln

Ganz gleich, ob es um den Kauf einer Eigentumswohnung bzw. eines schlüsselfertigen Hauses von einem Bauträger oder aber die Verwirklichung individueller Vorstellungen mit Hilfe eines Architekten und einzelner Bauunternehmer geht – es muss vereinbart werden, wie und in welchem Umfang die Bauleistung zu erbringen und was dafür zu bezahlen ist.

Bauvertrag/Werkvertrag nach BGB

Ohne gesonderte Vereinbarung gilt für Bauverträge das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist jedoch nur Grundlegendes geregelt; welche Bauleistung auszuführen und welche Vergütung dafür zu zahlen ist, muss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer individuell vereinbart werden. Zwar kann ein Bauvertrag bzw. Werkvertrag grundsätzlich formfrei (also auch mündlich) geschlossen werden, üblich und dringend zu empfehlen ist jedoch der Abhscluss eines schriftlichen Bauvertrages, der üblicherweise möglichst detailliert den Umfang der auszuführenden Arbeiten, die Qualität der zu verwendenden Materialien, Ausführungsfristen und natürlich die dafür zu zahlende Vergütung festlegt.

In den meisten Fällen nimmt der Bauvertrag an bestimmten Stellen Bezug auf das Werkvertragsrecht des BGB, dessen Vorschriften im Übrigen stets ergänzend gelten, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Bauvertrag/Werkvertrag nach VOB/B

In Bauverträgen wird oft auf die Vergabe- und Vertragsordnung des Baugewerbes – kurz VOB/B – Bezug genommen. Diese regelt bauspezifisch die Rechte und Pflichten des Bauunternehmers wie auch des Bauherrn, ohne dass die einzelnen Regelungen im Vertrag gesondert festgehalten werden müssen. Sie ist eine Art vertragliches Grundgerüst, dessen Regelungen die Parteien im Bauvertrag individuell ergänzen bzw. abändern können, und geht den Regelungen des BGB vor.

Vielfach besteht die Auffassung, die VOB sei ein Gesetz oder eine Verordnung, die für jeden Bauvertrag gelte; dies ist falsch. Die VOB ist lediglich eine Vertragbedingung, die nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Vertragspartner von deren Inhalt Kenntnis erlangen konnte. Bei bauunerfahrenen Vertragspartnern wie z. B. Privatpersonen ist dazu erforderlich, dass die VOB – nachweisbar – bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird. Entbehrlich ist dies nur, wenn der bauunerfahrene Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen fachlich beraten wird, z. B. durch einen Architekten.

Wurde die Gültigkeit der VOB/B wirksam vereinbart, ist allerdings besondere Vorsicht geboten, da diese insbesondere für Probleme im Bauablauf oder auftretende Mängel Regelungen und Fristen enthält, die es unbedingt zu beachten gilt.

Empfehlung vom Rechtsanwalt

Während für den Bauunternehmer die Regeln des Werkvertragsrechts und insbesondere diejenigen der VOB/B zum Alltag gehören, ist der Bauherr mit diesen Regelungen meist nicht vertraut.

Die VOB/B bringt für den Bauherrn zwar auch Vorteile mit sich, allerdings sind – z. B. bei Mängeln, die während der Bauphase auftreten oder bei Abnahme und Gewährleistung – einige Besonderheiten zu beachten, sonst drohen unter Umständen erhebliche Nachteile.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauunternehmer und Auftraggeber, ist daher dringend zu empfehlen, frühzeitig einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Die dadurch entstehenden Kosten betragen meist nur einen Bruchteil der Folgekosten, die durch falsches Handeln oder gar hohe Mängelbeseitigungskosten entstehen, für die kein Ersatz verlangt werden kann.

Noch besser: Sie lassen einen Bauvertrag, den Sie abschließen wollen, vorher durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Denn ist der Vertrag erst mal geschlossen, gelten dessen Regelungen – auch diejenigen zu Ihrem Nachteil.