Sofortige Beschwerde

Gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde beim zuständigen Landgericht zulässig.

Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners

Der Schuldner hat die Möglichkeit, gemäß § 30a ZVG die Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlusses gestellt werden. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er den Forderungen des Gläubigers nachkommen kann. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung für maximal sechs Monate eingestellt. Die Einstellung der Zwangsversteigerung kann das Gericht von Auflagen, beispielsweise einer angemessenen Ratenzahlung, abhängig machen.

Des Weiteren kann der Schuldner die einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO beantragen, wenn mit der Versteigerung eine sittenwidrige Härte verbunden ist oder Gefahr für Leib und Leben besteht. In beiden Fällen muss durch den Schuldner ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Versteigerungsgericht erbracht werden. Im Falle der Gefahr von Leib und Leben ist regelmäßig ein ärztliches Attest vorzulegen.

Einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers

Jeder das Verfahren betreibende Gläubiger hat die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 30 ZVG für eine Dauer von maximal 6 Monaten zu bewilligen. Diese Bewilligung kann jederzeit im Verfahren erfolgen, z. B. um außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen, oder aus verfahrenstaktischen Gründen, um z. B. einem aus Sicht des Gläubigers ungenügendem Meistgebot den Zuschlag versagen zu lassen. Der Gläubiger kann die einstweilige Einstellung nur zweimal bewilligen. Die dritte Einstellungsbewilligung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrages und führt zur Aufhebung des Verfahrens.

Wird das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben, so müssen in der Regel alle betreibenden Gläubiger die Einstellung bewilligen, um eine Verfahrensunterbrechung zu bewirken. Etwas anderes gilt jedoch im Versteigerungstermin: Hier führt die Bewilligung der einstweiligen Einstellung des bestrangig betreibenden Gläubigers zur sofortigen Verfahrensunterbrechung, während die Bewilligung eines nachrangigen Gläubigers wirkungslos bleibt.