Ihre Rechte beim Neuwagenkauf

Als Käufer eines Neuwagens haben Sie Anspruch darauf, ein mangelfreies und dem aktuellen technischen Stand entsprechendes Fahrzeug zu erhalten.

Hat der Neuwagen schon bei der Übergabe Mängel oder weicht er gar von der Bestellung ab (z. B. andere Farbe, fehlende Sonderausstattung), dann brauchen Sie das Auto erst gar nicht abzunehmen, denn der Verkäufer muss ein mängelfreies Auto liefern. Natürlich braucht dann auch der Kaufpreis nicht gezahlt zu werden.

Falls Sie das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen wollen, sollten Sie sich in jedem Falle Ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten, da anderenfalls Rechtsverlust droht. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer, dass die Mängel als solche anerkannt und noch beseitigt werden.

Wenn Sie Mängel erst nach der Übergabe feststellen, sollten Sie die Mängel unverzüglich beim Verkäufer anzeigen.

Wann liegt ein Mangel vor

Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn er technisch oder optisch nicht einem Neuwagen entspricht oder nicht voll funktionsfähig ist. Aber auch das Fehlen vertraglich vereinbarter Eigenschaften ist ein Mangel. Dazu zählen z.B. Angaben über das Modelljahr/Baujahr des Fahrzeuges, Hubraum, Motorleistung, Benzinverbrauch oder Unfallfreiheit.

Auch muss der Verkäufer für Erwartungen einstehen, die er beim Käufer durch eigene Werbeaussagen oder solche des Fahrzeugherstellers erzeugt hat. Typisches Beispiel sind ein besonders günstiger Kraftstoffverbrauch oder auch Versprechungen hinsichtlich der Fahrzeugleistung wie z. B. der Höchstgeschwindigkeit. Solche Angaben müssen zutreffen.

Als Mangel gilt auch bereits, wenn Ihnen ein Fahrzeug als fabrikneu verkauft wird, obwohl das Modell in dieser Form bereits nicht mehr produziert wird. Hat der Verkäufer Sie darauf nicht hingewiesen, haben Sie unter Umständen Ansprüche aus Sachmängelhaftung.

Mängelbeseitigung/Nacherfüllung

In jedem Fall müssen Sie als Käufer den Verkäufer zunächst mit angemessener Frist zur Mängelbeseitigung (sogenannte Nacherfüllung) auffordern und dem Verkäufer Gelegenheit geben, entweder die Mängel zu beseitigen oder ein mängelfreies Auto zu liefern.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist die Aufforderung zur Nacherfüllung entbehrlich – entweder weil diese nicht möglich ist (z.B. nicht unfallfreies Fahrzeug) oder der Verkäufer die Nacherfüllung bereits endgültig abgelehnt hat.

Rücktritt vom Kaufvertrag / Minderung

Erst wenn die Mängelbeseitigung erfolglos geblieben ist oder endgültig abgelehnt wurde, können Sie als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Alternativ können Sie auch den Kaufpreis mindern, falls Sie den Mangel hinnehmen wollen.

Verspätete Lieferung

Ist in einem Kaufvertrag eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, dann muss der Händler das bestellte Fahrzeug innerhalb dieser Frist auch tatsächlich liefern. Geschieht dies nicht, müssen Sie dem Händler ggf. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erfolgt die Lieferung auch innerhalb der Nachfrist nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz des Verzögerungsschadens bzw. Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Verjährung von Ansprüchen / Fristen

Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers eines Neufahrzeuges aus der sog. Sachmängelhaftung verjähren nach 2 Jahren. Ist der Käufer Verbraucher, kann diese Frist vertraglich nicht verkürzt werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber für Käufer, die Verbraucher sind, eine Beweiserleichterung vorgesehen: tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten seit Lieferung des Fahrzeuges auf, so wird vermutet, dass ein Sachmangel vorliegt. Ggf. muss also der Verkäufer beweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde und nicht von der Sachmängelhaftung gedeckt ist.

Unterschied Sachmängelhaftung/Garantie

Die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) ist ein gesetzlich begründetes Recht, das gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges besteht. Sie gewährt dem Käufer zunächst das Recht auf Mängelbeseitigung, außerdem das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadenersatz oder Minderung, falls die Mängelbeseitigung nicht erfolgreich bzw. nicht möglich ist.

Dem gegenüber ist die Hersteller-Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers, mit der er für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Fahrzeuges oder einzelner Fahrzeugteile verspricht. Sowohl Umfang als auch Dauer kann der Hersteller frei bestimmen.

Üblich ist, dass der Hersteller im Rahmen einer Garantie im Falle eines Defektes die kostenlose Reparatur verspricht, Rücktritt oder Schadenersatz sind dagegen ausgeschlossen.

Mein Rat

Treten Mängel auf, die der Händler (oder bei bestehender Herstellergarantie eine Vertragswerkstatt des Herstellers) nicht beseitigen will oder kann, oder sind Mängel auch nach wiederholten Reparaturversuchen nicht beseitigt, dann sollten Sie für die weitere Auseinandersetzung unbedingt einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen, um keine Nachteile zu erleiden.

Denn kaum ein Händler oder Hersteller ist freiwillig bereit, ein mangelhaftes Fahrzeug ohne weiteres zurückzunehmen bzw. Schadenersatz zu leisten. Insbesondere die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen fällt oft deutlich zu hoch und damit zum Nachteil des Käufers aus.

Liegt ein Mangel vor, muss der Verkäufer in den meisten Fällen auch die Kosten Ihres Anwaltes übernehmen.