Erteilung eines Werkstattauftrages

Umfang und Kosten eines Werkstattauftrages werden durch die Vereinbarungen zwischen Kunde und Werkstatt bestimmt.

Wird der Werkstatt z. B. pauschal der Auftrag erteilt, das Fahrzeug "TÜV-fertig machen und Hauptuntersuchung durchführen lassen", wird die Werkstatt im Zweifel sämtliche Arbeiten ausführen, die erforderlich sind, damit das Fahrzeug anschließend die Hauptuntersuchung ohne Mängel besteht. Lautet der Auftrag dagegen z.B. "Bremsanlage vorne instandsetzen und Hauptuntersuchung durchführen lassen", und findet die Werkstatt dann weitere erhebliche Mängel, die vor einer Hauptuntersuchung behoben werden müssen, darf sie die Arbeiten dennoch nur ausführen, wenn sie den Kunden informiert und dieser den Auftrag entsprechend erweitert.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Werkstattauftrag daher möglichst genau und schriftlich erteilt werden, wobei der Kunde eine Kopie des erteilten Auftrages erhält.

Kostenvoranschlag

Möchte der Kunde vorab wissen, welche Kosten eine Reparatur voraussichtlich verursachen wird, kann er die Werkstatt um einen Kostenvoranschlag bitten. Der Kostenvoranschlag selbst ist dabei grundsätzlich kostenlos, falls die Werkstatt mit dem Kunden für die Erstellung nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart.

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, d. h sie umfassen den voraussichtlichen Reparaturumfang, nicht aber weitere notwendige Arbeiten, die sich erst später als erforderlich herausstellen. Allerdings muss die Werkstatt den Kunden über zusätzlich erforderliche Arbeiten, die nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigt wurden, vorab informieren und dessen Zustimmung einholen. Werden keine zusätzlichen Arbeiten beautragt, darf der Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschritten werden. Maßgeblich ist der Einzelfall, grundsätzlich ist eine Überschreitung von bis zu 15% noch als unwesentlich anzusehen.

Allerdings kann ein Kostenvoranschlag auch explizit als verbindlich vereinbart werden, z. B. indem die Werkstatt garantiert, dass für eine bestimmte Reparatur lediglich Kosten in dieser Höhe entstehen werden. Dann ist die Werkstatt an die Zusage gebunden und arf nicht mehr berechnen, selbst wenn der erforderliche Arbeitsumfang höher wird als zunächst angenommen.

Wenn die Rechnung nicht stimmt

Fällt die Werkstattrechnung höher aus als erwartet, hängt es von den getroffenen Vereinbarungen ab, in welchem Umfang der Kunde zur Zahlung verpflichtet ist. Wurde bezüglich der Kosten keine Vereinbarung getroffen, muss der Kunde eine ortsübliche Vergütung zahlen, selbst wenn er mit geringeren Kosten gerechnet hat.

Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, ist dieser bindend. Wurde zuvor von der Werkstatt ein Kostenvoranschlag erstellt, darf der Rechnungsbetrag hiervon nicht wesentlich abweichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Reparatur sich nach Auftragserteilung als deutlich umfangreicher herausstellt als zunächst gedacht, und die Werkstatt den Kunden vor Ausführung der Arbeiten informiert. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, entweder den Auftrag entsprechend zu erweitern oder aber zu kündigen.

Haftung für Mängel

Die Werkstatt haftet für eine grundsätzlich dafür, dass die ihr beauftragten Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und die dazu verwendeten Ersatzteile mangelfrei sind. Stellt sich im Nachhinein Reparaturarbeiten oder verwendete Ersatzteile als mangelhaft heraus, muss die Werkstatt nachbessern, d. h. die Mängel beseitigen. Weitere Kosten kann sie dabei grundsätzlich nicht berechnen, es sei denn, diese Kosten wären bei einer von vorneherein ordnungsgemäßen Reparatur ebenfalls zusätich entstanden.

Die Ansprüche auf Nachbesserung oder ggf. Schadenersatz verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach Ausführung der Reparaturarbeiten.

Mein Rat

Verlangt eine Werkstatt von Ihnen als Kunde bei der Abholung des Fahrzeuges die sofortige Bezahlung einer Rechnung, die nach Ihrer Ansicht überhöht ist, dann sollten Sie diese Rechnung ausdrücklich nur unter Vorbehalt bezahlen und dies nach Möglichkeit schriftllich oder unter Zeugen erklären. Im Anschluss können Sie prüfen, ob die Rechnug fehlerhaft ist, und ggf. mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes den zuviel gezahlten Betrag zurückverlangen.

Stellen Sie nach einer Reparatur fest, dass diese mangelhaft war, und weigert sich die Werkstatt, kostenfrei nachzubessern, sollten Sie unbedingt einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat fragen, welche Schritte erforderlich sind, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.