Das neue Fahreignungsregister
Am 1. Mai 2014 hat das Fahreignungsregister (FAER) das Verkehrszentralregister (VZR) im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgelöst.
Im Fahreignungsregister werden Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit Verstößen erfasst, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.
Mit der Einführung wurden alle bestehenden Punkte in das neue Fahreignungsregister übertragen, und zwar nach folgender Berechnung:
Alter Punktestand | Neuer Punktestand | Status |
---|---|---|
1 – 3 | 1 | Vormerkung |
4 – 5 | 2 | |
6 – 7 | 3 | |
8 – 10 | 4 | Ermahnung |
11 – 13 | 5 | |
14 – 15 | 6 | Verwarnung |
16 – 17 | 7 | |
18 | 8 | Entziehung |
Maßnahmen zum Punktestand
Ab Erreichen eines bestimmten Punktestandes werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verschiedene Maßnahmen getroffen:
Maßnahme-stufe | Punktestand (Summe) | Maßnahme |
---|---|---|
1 | 4 – 5 Punkte | Ermahnung, Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Durch die Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden – allerdings nur einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren. |
2 | 6 – 7 Punkte | Verwarnung, Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Durch die Teilnahme können jedoch keine Punkte mehr abgebaut werden. Hinweis, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. |
3 | 8 Punkte und mehr | Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die vorhergehenden Stufen durchlaufen wurden. |
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung und die Beibringung eines Gutachtens erforderlich.
Abbau von Punkten
Einmal innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei einem Punktestand von 1 – 5 Punkten.
Maßnahmen aus dem europäischen Ausland
Bußgelder über 70 Euro aus dem europäischen Ausland können auch in Deutschland vollstreckt werden – gegebenenfalls bis zu zwei Jahren rückwirkend.