Grundsätze der Verwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümer, den Verwalter sowie – sofern existent – den Verwaltungsbeirat, § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eigentümerversammlung, Beschlussfassung

Gemäß §§ 21 ff. WEG steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich sämtlichen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, soweit im WEG oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht etwas anderes geregelt ist.

Grundlage der Verwaltung sind dabei regelmäßig Beschlüsse, über die die Eigentümer in einer Eigentümerversammlung entscheiden. Die Eigentümerversammlung wird gemäß § 24 WEG durch den Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

Zur formalen Gültigkeit eines Beschlusses ist zunächst erforderlich, dass die Eigentümerversammlung formal wirksam einberufen und der Gegenstand der Beschlussfassung bereits in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung genannt wird. Außerdem muss die Eigentümerversammlung beschlussfähig sein und der jeweilige Beschluss muss gemäß § 25 WEG die notwendige Mehrheit erzielen.

Über die Eigentümerversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die gefassten Beschlüsse dargestellt werden.

Dabei gilt ein im Protokoll niedergeschriebener Beschluss grundsätzlich als gültig, solange er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist. Lediglich Beschlüsse, die gegen zwingende einzuhaltende Rechtsvorschriften verstoßen, sind nichtig und damit von vornherein ungültig.

Verwalter

Der Verwalter wird gem. § 26 WEG ebenfalls durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gewählt, wobei die Wahl jeweils nur für maximal fünf Jahre erfolgen darf und danach durch erneuten Beschluss wiederholt werden muss.

Aufgabe des Verwalters ist

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  • Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
  • alle Zahlungen und Leistungen zu veranlassen und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • eingenommene Gelder zu verwalten;
  • die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit für oder gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft anhängig ist;
  • die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme einer ordnungsgemäßen gemäß § 21 WEG erforderlich sind.

Der gewählte Verwalter ist Vertretungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, und als solches berechtigt, Erklärungen und Handlungen im Namen aller Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem in § 26 WEG genannten Umfang Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen.

Falls kein Verwalter gewählt wurde oder ein gewählter Verwalter zur Vertretung nicht berechtigt ist, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft.

Verwaltungsbeirat

Die Wohnungseigentümer können gem. § 29 WEG durch Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat wählen, der aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern besteht.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er soll den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Wohnungseigentümerversammlung darüber beschließt.

Empfehlung vom Rechtsanwalt

Die rechtlichen Grundlagen zum Wohnungseigentumsrecht mögen überschaubar erscheinen. In der Praxis ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch komplex mit einer großen Vielfalt möglicher rechtlicher Probleme. Die Interessen einzelner Eigentümer, die auf vergleichsweise engem Raum zusammenleben, unterscheiden sich oftmals erheblich voneinander.

Hinzu kommt, dass nachteilige und möglicherweise unwirksame Beschlüsse binnen einer Frist von lediglich einem Monat gerichtlich angefochten werden müssen, sofern sie nicht endgültige Wirksamkeit erlangen sollen.

Es gibt daher zahlreiche gute Gründe, im Falle von Differenzen frühzeitig die Beratung eines auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen, um frühzeitig die Grundlagen für eine erfolgreiche Durchsetzung rechten zu schaffen, aber auch um unnötigen Streit und oft erhebliche Kosten zu vermeiden.

Ich berate und vertrete sowohl Wohnungseigentümergemeinschaft wie auch einzelne Eigentümer im Wohnungseigentumsrecht. Kontaktieren Sie mich daher gerne, um zunächst herauszufinden, ob in ihrem Falle eine anwaltliche Beratung oder Vertretung überhaupt sinnvoll und erfolgversprechend ist.